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Eine Kreditkarte mit integrierter Auslandsreisekrankenversicherung – praktisch, oder? Prinzipiell ja, aber hier gilt es, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen. Denn der Versicherungsschutz ist häufig an bestimmte Voraussetzungen gebunden, etwa den Einsatz der Kreditkarte. Wurde die Reise beispielsweise nicht mit der Karte bezahlt, greift auch der Versicherungsschutz nicht. Dass solche Vertragsklauseln rechtmäßig und wirksam sind, hat das Oberlandesgericht Bremen bestätigt.
Bei einer Reise in die USA wurde die Ehefrau eines Kreditkarteninhabers krank und musste operiert werden. Die Kosten beliefen sich insgesamt auf ca. 32.000 USD. Der Mann wollte dafür die im Kreditkartenvertrag inkludierte Auslandsreisekrankenversicherung in Anspruch nehmen. Doch der Versicherer lehnte die Kostenübernahme ab, weil die Flugtickets für die Ehefrau und den Sohn nicht mit der Kreditkarte des Mannes bezahlt worden waren, sondern nur seines. Gemäß den Versicherungsbedingungen bestand ein Versicherungsschutz aber nur, wenn die Reise der erkrankten Person auch mit der verknüpften Kreditkarte bezahlt wurde. Dementsprechend seien die formalen Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nicht erfüllt, so die Versicherung.
Mit Beschluss vom 21.08.2024 (Az.: 3 U 46/23) gab das Oberlandesgericht Bremen dem Versicherer in zweiter Instanz Recht. Dem Argument des klagenden Kreditkarteninhabers, dass ein Versicherungsfall gegeben sei, weil der Versicherungsschutz gemäß Vertragsbedingungen auch für Familienangehörige gelte, folgte das Gericht nicht. Aus dem Vertrag ginge an mehreren Stellen deutlich hervor, dass die Nutzung der Kreditkarte eine notwendige Bedingung für den Versicherungsschutz sei. Die Versicherungsbedingungen selbst seien transparent formuliert und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich gewesen, so die Richter. Eine anderslautende Interpretation der Vertragsbedingungen – zum Beispiel, dass für den Versicherungsschutz schon die Teilnahme an der Reise als Familienangehörige ausreichend wäre – sei damit ausgeschlossen.
Außerdem sei die in der Kreditkarte inkludierte Auslandsreisekrankenversicherung lediglich ein „Nebenprodukt“ des Kreditkartenvertrags. In solchen Fällen könne es kaum überraschen, wenn die Wirksamkeit der Versicherung an bestimmte Nutzungsvoraussetzungen geknüpft sei. Eine solche Voraussetzung sei die Bezahlung des Flugtickets der Person, welche die Versicherung in Anspruch nehmen möchte.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, dass Verbraucher die Bedingungen solcher Zusatzversicherungen vor Abschluss genau prüfen und verstehen. Das gilt für den Abschluss eigenständiger Versicherungen, ganz besonders aber für Versicherungen, die im Zusammenhang mit anderen Produkten wie einer Kreditkarte angeboten werden. Um böse Überraschungen wie im beschriebenen Fall zu vermeiden, ist jeder Verbraucher selbst dafür verantwortlich, sich im Vorfeld genau zu informieren, welchen Leistungsumfang die Versicherung bietet und an welche Bedingungen sie geknüpft ist.
Wenn Sie sich zu den Vertragsbedingungen nicht sicher sind, berate ich Sie gerne, kläre Sie über Leistungen und Ausschlüsse auf und bespreche mit Ihnen, ob ggf. eine separate Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll bzw. notwendig ist.