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Private Existenzsicherung für Handwerker

Wer sich als selbstständiger Handwerker privat richtig ver­sichern will, muss bei der Absicherung vor allem an die Familie, die eigene Arbeitskraft und den Betrieb denken. Einen Überblick welche Versicherungen zur privaten Existenzsicherung für Handwerker wichtig sind, erhalten Sie hier.

Selbstständige haben im Vergleich zu Arbeitnehmern einen anderen Versicherungsbedarf. Das betrifft nicht nur die betrieblichen, sondern auch einen Teil der privaten Versicherungen für Handwerker. Während bei einigen Policen wie der Kfz- oder Haus­rat­ver­si­che­rung der berufliche Status meist keine Rolle spielt, sollten selbstständig tätige Handwerker bei der Absicherung ihrer Familie und ihrer Arbeitskraft anders kalkulieren als jemand, der abhängig beschäftigt ist.

Absicherung der Familie

So ist es sinnvoll, mit dem Abschluss einer Risiko­lebens­ver­si­che­rung die Familie finanziell gegen den Tod des Hauptverdieners abzusichern. Dabei sollte die Versicherungssumme so bemessen sein, dass eine vollständige Tilgung bestehender Schulden möglich ist. Genauso wichtig ist die Berücksichtigung erbrechtlicher Folgen. Für Inhaber von Handwerksbetrieben bedeutet dies, dass mit der Risiko­lebens­ver­si­che­rung auch betriebliche Kredite abgedeckt sein sollten.

Absicherung gegen Krankheit als Handwerker

Ein weiterer Knackpunkt ist der Ausfall wegen Krankheit: Während Arbeitnehmer im Krankheitsfall automatisch zuerst Lohnfortzahlung und später Krankengeld erhalten, müssen sich selbstständige Handwerker selbst um ihre finanzielle Absicherung kümmern. Hier kommt es darauf an, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse besteht oder ob der Handwerker privat krankenversichert ist.

Arbeitskraftabsicherung für Handwerker

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld, wenn Sie als pflichtversichert eingestuft werden (abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen knapp unter 60 TEUR im Jahr). Die Leistung erfolgt in Abhängigkeit des monatlichen Einkommens. Max. ca. 96 EUR ab dem 43. Tag der Krankheit. Liegt das Einkommen z. B. bei 30 TEUR im Jahr, fällt das Krankentagegeld erheblich niedriger aus. Privat Krankenvollversicherte können schon ab dem 8. Tag der Krankheit Krankentagegeld beziehen.

Hinweis: Bei Beginn der Selbstständigkeit wird man i.d.R. als freiwillig Versicherter in der GKV eingestuft. Eine Krankengeldversicherung ist als freiwillig Versicherter eine Option, keine Pflicht wie bei gesetzlich Kranken-Pflicht-Versicherten. Aus Unwissenheit stellen freiwillig Versicherte im Krankheitsfall fest, dass Sie über keine Krankengeldversicherung verfügen!

Essenziell: Finanzieller Schutz bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Wichtiger als die Versicherungsleistung im Krankheitsfall ist der finanzielle Schutz für den Fall der dauerhaften Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit – diese bedeutet für selbstständig tätige Handwerker nicht nur das Karriereende, sondern meist auch die Abwicklung oder den verlustreichen Notverkauf des Betriebs.

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet ihren Mitgliedern nur eine recht niedrige Rente für den Fall der teilweisen oder kompletten Erwerbsunfähigkeit. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht jedoch bei Weitem nicht aus, um ein sicheres Einkommen zu erhalten. Überhaupt nicht abgedeckt ist der Fall, dass ein Handwerker seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, jedoch zumindest theoretisch umschulen und in einen Bürojob wechseln könnte.

Bezahlbare Versicherungslösungen zur Arbeitskraftabsicherung für Handwerker

Umfassenden Schutz bietet in solchen Fällen nur eine private Berufs­unfähig­keitsversicherung (BU) – allerdings mit einer für Handwerker wichtigen Einschränkung: Der Versicherer verlangt je nach Berufsgruppe unterschiedlich hohe Prämien, wobei Angehörige von Handwerksberufen oft die teuren Tarife zahlen müssen. Grund dafür sind die hohen Gesundheitsrisiken in körperlich anspruchsvollen Berufen wie beispielsweise Dachdecker oder Maurer.

Die Suche nach einem bezahlbaren Anbieter für die Berufs­unfähig­keitsversicherung ist damit für Handwerker langwieriger als für Büroangestellte oder Akademiker. Sind bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen wie beispielsweise ein Bandscheibenvorfall vorhanden, droht unter Umständen sogar die Ablehnung des Antrags auf eine private Berufs­unfähig­keitsversicherung.

Wer sich den finanziellen Schutz vor Berufs­unfähig­keit nicht leisten kann, findet mit alternativen Versicherungsmodellen zumindest einen Basisschutz:

  • Die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung eine Rente beim Verlust der Arbeitskraft.
  • Die Dread-Disease-Versicherung deckt bestimmte schwere Krank­hei­ten wie beispielsweise Herzinfarkt oder Schlaganfall ab, leistet jedoch nicht, wenn die Berufs­unfähig­keit aufgrund einer nicht im Vertrag aufgeführten Krankheit eintritt.
  • Die Grundfähigkeits-Versicherung gewährt die Rentenzahlung, wenn grundlegende körperliche Fähigkeiten wie etwa Sehen, Hören, Sprechen oder Sitzen nicht mehr vorhanden sind.

Allerdings bleiben bei preisgünstigeren Policen häufig Lücken. So leistet die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht, wenn das Umsatteln auf einen weniger qualifizierten Beruf möglich ist. Bei der Grundfähigkeits-Versicherung sind psychische Krank­hei­ten oder Allergien zumeist nicht im Leistungskatalog enthalten. Für die Experten der Stiftung Warentest bleibt daher die Berufs­unfähig­keitsversicherung erste Wahl. Ihr Rat: "Alternative Versicherungsmodelle sind kein gleichwertiger Ersatz und nur zu empfehlen, wenn aus Budget- oder Gesundheitsgründen kein anderer Schutz möglich ist."

Auch bei betrieblichen Absicherungen stehen die existenziellen Risiken für Handwerker im Vordergrund. Alles andere ist optional. Auf diese Weise lassen sich die jährlichen Kosten in Grenzen halten, ohne dass aufgrund mangelhafter Absicherung gefährliche Lücken offenbleiben.

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Alters­vorsorge

Eine gesetzliche Altersrente ist zwar sicher, aber sicher auch zu wenig. Kaum jemand kann mit der Rente vom Staat allein seinen Lebensabend bestreiten. Wer es trotzdem muss, ist oft arm dran. Deshalb hat sich die Idee von drei Säulen der Altersversorgung durchgesetzt. Die bestehen aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. Jede dieser drei Säulen hat ihre eigene Geschichte, und für jede gelten spezielle Vorschriften und steuerliche Regeln. Hier geht es um die betriebliche Altersversorgung“ (bAV).

Sie haben bereits eine bAV eingerichtet? Das ist gut! Vergessen Sie aber nicht, die Versorgung von Zeit zu Zeit zu überprüfen und bei Bedarf neu zu justieren. Oft ist es sinnvoll, betriebliche Versorgungsverpflichtungen auf einen externen Träger auszulagern. Wir beraten Sie und Ihr Unternehmen zu den Details.

Gestern

Die betriebliche Altersversorgung, manchmal auch salopp „Rente vom Chef“ genannt, ist keine neue Erfindung. Schon im späten Mittelalter gab es erste Versorgungswerke für Bergleute. Mit der Industrialisierung im 19. Jahrhundert kamen auch Arbeiter großer Konzerne wie Krupp, Siemens oder BASF in den Genuss betrieblicher Versorgung. Doch erst 1974 wurde mit dem Betriebsrentengesetz der rechtliche Rahmen verbindlich abgesteckt.

Heute

Heute haben über die Hälfte aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Ansprüche aus einer bAV. Am besten versorgt sind Mitarbeiter*innen in Großbetrieben sowie in bedeutenden und gewerkschaftlich gut organisierten Branchen wie Metall- und Chemieindustrie. In Kleinbetrieben hingegen ist die Rente vom Chef oft noch Mangelware. Dabei hat schon seit 2002 jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bAV – zumindest, wenn er den Beitrag aus seinem Einkommen finanziert („Entgeltumwandlung“). Doch obwohl die bAV viele Vorteile bietet, zum Beispiel Steuerförderung, macht noch längst nicht jeder davon Gebrauch.

Wer bezahlt die bAV?

In der klassischen Variante übernimmt der Arbeitgeber den Beitragsaufwand. Er übernimmt damit soziale Verantwortung und erhöht seine Chancen, geeignete Mitarbeiter zu finden und langfristig an das Unternehmen zu binden. Bei Entgeltumwandlung finanziert der Arbeitnehmer seine Versorgung, indem er einen Teil seines Bruttoeinkommens für die bAV einsetzt. Selbstverständlich sind auch Mischformen möglich. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel eingesparte Lohnnebenkosten in die Versorgung einbringen. Für Verträge, die seit 2019 abgeschlossen werden, ist das sogar Pflicht. Manche Tarifverträge erlauben auch, vermögenswirksame Leistungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung einzusetzen.

Mehr fürs Geld

Für Arbeitnehmer lohnt sich auch die Entgeltumwandlung, weil sie während ihres Arbeitslebens Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sparen. Erst die späteren Leistungen werden besteuert. Dann ist der individuelle Steuersatz meistens niedriger als in der aktiven Zeit. Finanziert der Arbeitnehmer seinen Vertrag, geht er übrigens kein Risiko ein: Er hat ab Beginn einen unverfallbaren Anspruch auf die Leistungen.

Formen der Versorgung („Durchführungswege“)

Das Gesetz kannte seit 2002 fünf verschiedene Formen der bAV („Durchführungswege“). Jede hat ihre Vorteile und Besonderheiten. Im Jahr 2018 ist mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ein sechster Durchführungsweg hinzugekommen. Die dazu passenden Versicherungsmöglichkeiten sind bislang aber kaum zu finden. Welche Form der bAV für Sie am besten geeignet ist, zeigt erst die individuelle Beratung. Wenn Sie sich vorab einen Überblick zu den Möglichkeiten verschaffen wollen, lesen Sie einfach weiter. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Durchführungswege vor.

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist in Deutschland die bekannteste Variante für die betrieblichen Altersversorgung und zudem am weitesten verbreitet. Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen haben sich dafür entschieden. Die Firma versichert den Arbeitnehmer, der aus dem Vertrag begünstigt ist. Die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen wird unverfallbar, wenn die Versorgungszusage mindestens drei Jahre lang besteht und der Arbeitnehmer 21 Jahre oder älter ist. Der begünstigte Höchstbeitrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. Die späteren Leistungen müssen versteuert werden. Im Rahmen einer Direktversicherung können auch Hinterbliebenenleistungen und Leistungen bei Berufs­unfähig­keit versichert werden. Wir ermitteln gern gemeinsam mit Ihnen Ihre individuellen Möglichkeiten und Vorteile.

Pensionskasse

Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene haben einen Rechtsanspruch auf die versprochenen Leistungen. Im Rahmen der steuerlichen Grenzen kann der Beitrag jederzeit flexibel angepasst werden. Die Pensionskasse zahlt die Leistungen direkt an den/die Versorgungsberechtigten. Wurde der Beiträge steuerfrei gezahlt, sind die späteren Leistungen steuerpflichtig. Auch hier können Hinterbliebenenleistungen und Leistungen bei Berufs­unfähig­keit versichert werden.

Unterstützungskasse

Früher haben nur größere Unternehmen eine eigene Unterstützungskasse gegründet. Mittlerweile gibt es auch überbetriebliche Unterstützungskassen, denen sich kleine und mittelständische Unternehmen anschließen können. Der Arbeitgeber tritt der Unterstützungskasse bei und gibt dem Beschäftigten eine Versorgungszusage. Leistungen werden auf der Basis eines sogenannten Leistungsplans fällig. Der Arbeitnehmer muss in seiner aktiven Berufszeit keine Steuern auf die Beiträge zahlen. Erst die späteren Leistungen sind steuerpflichtig.

Direktzusage/Pensionszusage

Bei einer Direktzusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgung zu. Später zahlt er die Leistungen direkt an den Begünstigten oder seine Hinterbliebenen aus. Hier sind im Grundsatz also keine externen Versorgungsträger beteiligt. Trotzdem kann die Firma betriebsfremde Risiken an eine Versicherungsgesellschaft auslagern. In diesen Fällen wird eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds wurde in Deutschland erst 2002 als fünfter Durchführungsweg der bAV eingeführt. Es handelt sich hier um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern und ihren Angehörigen Leistungen zusagt. Arbeitnehmer können, wie auch bei der Pensionskasse und der Direktversicherung, Beiträge innerhalb festgelegter Grenzen steuerfrei einbringen („Entgeltumwandlung“). Pensionsfonds bieten die Möglichkeit, in chancenreiche Anlagen wie zum Beispiel Aktien zu investieren.

Betriebsrentenstärkungsgesetz und Sozialpartnermodell

Der Staat fördert die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung. Noch aber bleibt die Versorgung hinter den Erwartungen zurück. Um noch mehr Beschäftigte und deren Arbeitgeber zu erreichen, ist im Januar 2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Es soll insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittelgroßen Firmen häufiger über den Betrieb vorsorgen. Dafür wurden zahlreiche Anreize geschaffen. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die Ausweitung der Steuerbegünstigung und eine Förderung für Geringverdiener (Einkommen bis 2.200 Euro im Monat) durch Steuerzuschüsse an den Betrieb. Außerdem wurde die Riester-Grundzulage von 154 auf 175 Euro im Jahr erhöht und die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung der Rentner („Doppelverbeitragung“) fällt für Riesterverträge weg.

Für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gilt: Wenn der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er seinen Vorteil seit 2019 pauschal mit 15 Prozent als Zuschuss zum Beitrag weitergeben. Das gilt für neu abgeschlossene Verträge. Bei bestehenden Verträgen greift die Vorschrift erst ab dem Jahr 2022.

Sozialpartnermodell

Das Sozialpartnermodell ist ein wichtiger Bestandteil des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Es sieht vor, dass Regelungen zur bAV in Tarifverträgen vereinbart werden. Die neuen Verträge kennen keine garantierten Leistungen und bieten dafür höhere Renditechancen. Hier trägt also allein der Arbeitnehmer das Anlegerrisiko. Das Sozialpartnermodell ist ein weiterer Durchführungsweg neben den bereits bestehenden fünf Modellen. Es muss sich seine Stellung im Markt erst erobern.

Informationen für Arbeitnehmer

Betriebliche Altersversorgung lohnt sich. Sie hilft, sich den verdienten Ruhestand auch leisten zu können. Seit 2002 haben Arbeitnehmer sogar einen Rechtsanspruch auf bAV. Dieser gilt auch für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte. Ihr Arbeitgeber übernimmt die Abwicklung und ist Vertragspartner. Er leitet auch den Beitrag weiter, unabhängig davon, wer ihn finanziert.
Viele Arbeitgeber beteiligen sich am Beitrag. Seit 2019 ist das für Neuverträge - soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart - sogar Pflicht. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022. In einigen Branchen haben sich die Unternehmen schon früher in Tarifverträgen verpflichtet, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Beschäftigten zu zahlen. Bei Elternzeiten oder längerer Krankheit können Sie Ihre betriebliche Versorgung aus eigenen Mitteln weiterführen. In diesen Fällen sollten Sie vorher unsere Beratung in Anspruch nehmen. Die bei einem früheren Arbeitgeber erworbenen Ansprüche können Sie im Regelfall zum neuen Chef mitnehmen. Ihre betrieblichen Versorgungsansprüche sind im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers geschützt und gehen auch bei einem Konkurs des Arbeitgebers nicht verloren.

Informationen für Arbeitgeber

Eine betriebliche Altersversorgung lohnt sich – nicht nur für Ihre Beschäftigten, sondern auch für Ihren Betrieb. Sie hilft Ihnen auf der Suche nach neuen Mitarbeitern und trägt dazu bei, die vorhandenen stärker an Ihr Unternehmen zu binden. Die bAV ist also ein wirksames Instrument gegen den Arbeitskräftemangel von heute. Sie hilft Ihnen, Ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu stärken. Darüber hinaus werden Sie Ihrer sozialen Verantwortung gegenüber Ihren Beschäftigten gerecht. Abgesehen davon: Arbeitnehmer haben auch einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung, wenn sie den Beitrag selbst finanzieren („Entgeltumwandlung“).
Betriebliche Altersversorgung kann ausgelagert werden. Dann sinkt der Verwaltungsaufwand und geht oft gegen Null. Zudem kann die bAV bilanzneutral gestaltet werden. Gewähren Sie Beschäftigten mit niedrigen Einkommen („Geringverdiener“, bis 2.200 Euro im Monat) eine bAV, erhalten Sie einen Steuerzuschuss vom Staat. Ist Entgeltumwandlung vereinbart, tragen die Beschäftigten den wirtschaftlichen Aufwand allein. Arbeitgeber müssen nur ihre Sozialversicherungsersparnis weitergeben. Das betrifft seit 2019 neu abgeschlossene Verträge. Im Bestand greift die Vorschrift ab 2022.


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