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Wenn Mitarbeiter ohne Führerschein fahren...

Wie kann ein Mitarbeiter jahrelang ohne gültigen Führerschein einen Firmenwagen nutzen und trotzdem bei der regelmäßigen Führerscheinkontrollen durchkommen ?

Für Arbeitnehmer im Außendienst ist der Besitz einer Fahrerlaubnis von existentieller Bedeutung. Wer den Großteil des Arbeitstages hinter dem Steuer verbringt, um Kunden anzufahren und dafür einen Dienstwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt erhält, benötigt selbstverständlich einen gültigen Führerschein.

 

Was aber tun, wenn man keinen Führerschein besitzt, der Job diesen aber zwingend erfordert ?

Auf welche Ideen Mitarbeiter kommen können, wenn dieser nicht mehr vorliegt, zeigt ein Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht Köln zu befassen hatte.

Ein Außendienstmitarbeiter, der im gesamten Bundesgebiet und Österreich gewerbliche Kunden aufzusuchen hatte, war mehrere Jahre mit einem Dienstwagen unterwegs, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.

 

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Das gilt auch für Geschäftsführer oder Inhaber. Sie haften als Fahrzeughalter bei Gesetzesverstößen – selbst wenn diese auf das Fehlverhalten von Fahrern zurückgehen.
Die strafrechtlichen Auswirkungen der Halterhaftung können Geschäftsführer oder Inhaber empfindlich treffen:

Wer zulässt, dass ein Mitarbeiter ohne Fahrerlaubnis mit einem Firmenwagen fährt, kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden.

 

Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen ausschließlich dienstlich genutzten Autos oder Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen. Das heißt, auch bei reinen Gehaltsumwandlungsmodellen kann der Geschäftsführer oder Inhaber haften. Doch wie wird man eigentlich Fahrzeughalter? Per Funktion.

Sie kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus der eigentlichen Funktion ergeben. So gilt für Unternehmen, die einen Geschäftsführer oder Inhaber haben, dass dieser die Halterhaftung übernimmt. Treffen diese Punkte nicht zu, liegt ein Organisationsverschulden vor. Vorsicht: Die Übertragung der Pflichten muss nicht schriftlich erfolgen.

 

Was sind Unfallverhütungsforschriften (UVV) ?

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten für alle Fahrzeuge, die betrieblich eingesetzt werden. Sie gelten aber nicht, wenn Mitarbeiter ihren eigenen Wagen für eine Dienstreise nutzen ! Die UVV umfassen unter anderem die

  • Warnwestenpflicht,
  • Ladungssicherung,
  • Prüfung der Fahrzeuge durch Fahrer und Sachkundige.
  • Die Prüfung durch Sachkundige muss mindestens einmal pro Jahr stattfinden und vom Geschäftsführer und oder Inhaber dokumentiert werden.

 

Hatte ihn niemand kontrolliert ?

Doch, der Arbeitgeber hatte sich sogar vorbildlich verhalten. Anders als in vielen Unternehmen hatte der Arbeitgeber regelmäßige Führerscheinkontrollen bei seinen Arbeitnehmern durchgeführt und nicht nur darauf vertraut, Mitarbeiter würden sich schon melden, wenn sie kein Fahrzeug mehr fahren dürfen.

 

Wie also hat der Mitarbeiter seinen Chef "ausgetrickst" ?

Der Mitarbeiter konnte bei jeder angesetzten Kontrolle einen Führerschein vorweisen. Denn schon in den neunziger Jahren hatte der Mann seinen Führerschein bei der Behörde als abhanden gekommen gemeldet und einen neuen Führerschein erhalten. Tatsächlich war der Führerschein aber nicht verlorengegangen sondern wurde sozusagen "revitalisiert":

Nachdem dem Arbeitnehmer im Jahr 2009 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, legte er bei der Kontrolle seinem Chef einfach den alten Führerschein vor. Erst die Polizei kam dem Mann nach einer Verkehrskontrolle auf die Spur, indem sie beim Arbeitgeber nachfragte, wie es denn möglich sei, dass ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis einen Firmenwagen nutzen könne.

Der Arbeitgeber kündigte wegen dieser Täuschungshandlung seines Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.

 

Kann eine Firmen-Rechtschutzversicherung die Risiken mindern oder ausschließen ?

Im oben beschriebenen Fall ist eine Rechtschutzversicherung sehr sinnvoll. Denn neben der zivilrechtlichen Haftung stehen Geschäftsführer oder Inhaber auch persönlich in der strafrechtlichen Verantwortung. Die Rechts­schutz­ver­si­che­rung sichert den Geschäftsführer oder Inhaber und deckt alle verkehrsrechtlichen sowie verkehrswirtschaftlichen Vergehen ab. Zusätzlich sind auch die Kosten für Rechtsbeistand und Gutachten abzudecken.

 

Arbeitnehmer wehrt sich mit Eigenkündigung.

Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit dem Hinweis, er habe selbst bereits vorher eine Eigenkündigung ausgesprochen. Daraufhin sei ihm der Firmenwagen weggenommen worden, sodass er ohnehin nicht mehr ein Fahrzeug seines Arbeitgebers fahren könne. Und für die restlichen fünfeinhalb Monate bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses könne er auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln seiner Arbeitstätigkeit nachkommen.

Das sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln ganz anders. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger möglicherweise anders im Unternehmen noch hätte eingesetzt werden können. Ohne Fahrzeug wäre es ihm auf keinen Fall möglich gewesen, seine bisherige Tätigkeit aufrecht zu erhalten. Durch die über Jahre währende Täuschungshandlung habe der Arbeitnehmer das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber so zerstört, dass eine Weiterbeschäftigung unter keinen Umständen mehr zumutbar sei.

 

Vorfall schädigt das Image des Unternehmens !

Der Mitarbeiter hat einen Imageschaden zu Lasten des Unternehmens verursacht. Denn die Polizei ist zunächst davon ausgegangen, der Arbeitgeber komme seinen Kontrollpflichten nicht ausreichend nach. Insgesamt sei die fristlose Kündigung daher gerechtfertigt gewesen, auch wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin wenige Monate später geendet hätte (LAG Köln, Urteil vom 26.07.2012 Az. 7 Sa 327/12).

 

Sie haben haben Fragen zur ihrer Firmen-Rechtschutzversicherung oder wün­schen eine Beratung ?

Wir freuen uns über ihren Anruf unter Tel. 0211-7794110 ! Bis dahin...

 

Freuen Sie sich auf die nächste Versicherungs-Inspektion an gleicher Stelle!

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