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Oktober 2021, Hamburg. D. Konrad aus Hamburg hat gerade eine neue Führungs-Position in einer Unternehmensberatung angenommen. Keine vier Wochen später ereilt ihn Mittags der Anruf der örtlichen Polizei. Das eigene Einfamilienhaus ist halb abgebrannt. Er möchte zeitnah zum Haus kommen.
Frage 1: Gab es einen Personenschaden ?
Nein. Gottseidank !
Frage 2: Wie ist der Brand entstanden ?
Der 16-jährige Sohn M. ist allein zu Haus und beabsichtigt Duschen zu gehen. Vorher legt er das Handy mit dem Ladekabel auf das Bett seines Zimmers. 15 Minuten später öffnet M. aus der Dusche kommend seine Zimmertür. Durch das Öffnen entsteht ein sehr großer Druck durch den hereinkommenden Sauerstoff ! Es brennt ! M. wird in den Flur geschleudert und das Feuer breitet sich schnell im zweiten Obergeschoss aus. Er rettet sich spärlich bekleidet nach draußen.
Frage 3: Was hat jetzt zu passieren ?
Die gerufene Feuerwehr versucht als Erstes herauszufinden, ob sich noch Menschen und Tiere im Haus befinden. Parallel versucht sie den Brand zu löschen.
Frage 4: Wie ist das Feuer entstanden ?
Der Brandherd ist rund um die Lithium-Ionen-Batterie des Handys entstanden. Mit Wasser-, CO2- und Gel-Feuerlöschern wird das Feuer komplett nach drei Stunden gelöscht. Das Gebäude wird danach zum Zwecke der Brandermittlung veschlossen und gesichert. Der Gebäudeschaden wird mit ca. 265.000 EUR und der Hausratschaden mit ca. 140.000 EUR veranschlagt. Hierzu wird zeitnah ein Brandsachverständiger beauftragt, der das Gebäude eingehend nach Brandursachen untersucht und anschließend sein Gutachten erstellt. Das Gutachten geht zur Polizei und zur Versicherungsgesellschaft.
Frage 5: Ist der Schaden versichert und kann der Versicherer Regress nehmen ?
Versicherungstechnisch ist Brand immer versichert. Der Gebäudeversicherer muß den Brandschaden bezahlen, egal wie oder warum der Brandschaden entstanden ist. Brand ist niemals ein Frage von Schuld oder Nicht-Schuld.
Aber: Der Gebäudeversicherer darf Regress* nehmen. Der Versicherungsnehmer muß alles Erforderliche dafür tun, damit die Möglichkeit des Regresses für den Versicherer bestehen bleibt. Für einen Regress finden folgende Prüfungen statt. Handelt es sich um:
- Vorsatz,
- Bedingter Vorsatz (billigende in Kaufnahme),
- Grobe Fahrlässigkeit,
- Fahrlässigkeit,
- Körperliche, geistige und seelische Verfassung des Schädigers im Schadenfall,
- ein mögliches Verschulden des Schädigers.
In diesen Fällen spielt die „Schuld“ in der Prüfung eines möglichen Regresses natürlich eine Rolle !
* Regress bedeutet, sich einen Teil oder Alles von der Regulierungssumme (finanzielle Mittel für die Entsorgung und Wiederaufbau) wiederzuholen.
Frage 6: Wieso will ein Versicherer Regress nehmen und welcher Organe bedient er sich ?
Der Versicherer ist verpflichtet die Regulierung von Schäden im Sinne seiner Versicherten niedrig zu halten, damit zukünftige Versicherungsprämien nicht ins "Uferlose" steigen.
Der Versicherer darf nicht jede Person in Regress nehmen. Ausgeschlossen sind Personen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt leben. Wer in welchem Verwandtschafts- oder Beziehungsverhältnis lebt oder in welchem Verhältnis die Person zum Schadenverursacher steht, spielt keine Rolle.
Ausnahme: Handelt die Person vorsätzlich, darf der Versicherer sie in Regress nehmen. Verwandte auf Besuch sind von dem Regressverzicht ausgenommen: Besucht die in Berlin studierende Tochter ihre Eltern in Hamburg, haftet sie gegenüber dem Versicherer für Schäden, die sie verursacht.
Frage 7: Wieso muss der Sohn zur Polizei und sich dort befragen lassen ?
Die Befragung der Polizei dient der Feststellung von Sachverhalten:
Auch dieses Protokoll geht zur Versicherungsgesellschaft.
Frage 8: Wie geht es weiter ?
Das Gebäude und der Hausrat sind aktuell mit einem Premium-Tarif über die Versicherung abgesichert. Die Prämien wurden fristgerecht bezahlt.
Da der halbe Hausstand zerstört ist, benötigt die Familie Geld, eine zeitnahe Unterkunft (Freunde, Hotel, etc.) um die nächsten Tage irgendwie unterkommen. Evtl. sind alle wichtigen Papiere durch den Brand vernichtet worden.
Die Gutachter treffen sich mit den Geschädigten vor Ort, stellen Fragen, geben dem Geschädigten Hilfestellungen und fertigen Fotos an. Die Unterlagen und Gespräche sind Grundlage für die jeweiligen Gutachten der Sachverständigen, auf deren Basis
Die Sachverständigen benötigen Nachweise, dass der Versicherungsnehmer Eigentümer der zerstörten Sachen ist bzw. war. Dafür werden vom Geschädigten angefordert:
- Schaden-Fotos,
- Fotos von Gegenständen
- Kaufbelege der zerstörten Sachen und
- eine Gesamtliste aller zerstörten Güter des Hausrates, anhand derer der Sachverständige die Mittelfreigabe gerechtfertigt befürworten kann. Die Entscheidung der Mittelfreigabe der Höhe nach, liegt beim Versicherer.
Sind alle Belege verbrannt, müssen die Werte anhand von alten Fotos und Brandfotos geschätzt werden. Teilweise erinnert man sich evtl. noch an hochwertige Güter und wo sie gekauft worden sind.
Frage 9: Besteht Unterversicherung ?
Um das Fachwort „Unterversicherungsverzicht” zu definieren, ist es wichtig zu wissen, was genau sich hinter dem Begriff Unterversicherung verbirgt.
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der Neuwert* des Hausrats höher ist als die Versicherungssumme der Hausratpolice. Die Folge: Kommt es zu einem Schaden, zahlt der Versicherer nur anteilig.
Ein Beispiel:
Angenommen, Ihr Hausrat hat einen Wert von insgesamt 100.000 Euro. Sie haben aber nur eine Versicherungssumme in Höhe von 75.000 Euro vereinbart. Dann deckt Ihre Versicherungssumme nur 75 Prozent des Werts Ihres Hausrats ab. Kommt es zu einem Schaden im Wert von 100.000 Euro, nimmt der Versicherer eine Leistungskürzung vor. Sie erhalten daher nur 75 Prozent, also 75.000 Euro. Der Verlust durch einen Totalschaden bei Feuer würde dann bei 25.000 EUR liegen.
Oder ihre Hausratpolice wird nach QM2-Modell berechnet. Sie geben als Kunde 100 qm2 Wohnfläche an, obwohl sie tatsächlich 165 qm2 haben. Auch hier entsteht eine Unterversicherung ! Sie erhalten nur 61% einer möglichen Entschädigung.
Im voliegenden Fall ist alles richtig angegeben worden. Es wird keine Kürzung bei der Entschädigung vorgenommen.
Hinweis:
- Die Entschädigung ist nicht zweckgebunden ! Sie können sich von der Entschädigungssumme auch ein neues KFZ kaufen !
- Gegenstände, die durch den Versicherer entschädigt werden, sind dem Versicherer auf Anfrage herauszugeben !
Neuwert* ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist ggfs. der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gieicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der "Gemeine Wert". Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.
Frage 10: Wen muß der Versicherer fragen, bevor er die Mittel freigeben kann ?
Es ist vom Versicherer zu prüfen, wer Eigentümer und Besitzer des Hauses ist. Dafür benötigt der Versicherer einen aktuellen Grundbuchauszug. Bei einem vorliegenden Finanzierungs-Kredit, muss die kreditführende Bank des Geschädigten der Auszahlung der Gebäudemittel an den Versicherungsnehmer zustimmen. Vorher können die Mittel nicht freigegeben werden.
In diesem Fall läuft bisher alles gut. Der Versicherungsschutz hält das, was bei der Beratung besprochen wurde. Der Familie geht es gut. Es gibt keinen Personenschaden ! Es gibt keine Unterversicherung ! Alle Dienstleister und Versicherungsbeteiligten geben ihr Bestes ! Ja, es gibt aktuell sehr erhöhte Baukosten. Z.B. Bauholz erfährt aktuell einen Aufschlag im Vergleich zum Januar 2021 um 400% ! Aber auch das ist versichert !
So viel für heute, freuen Sie sich auf die nächste Versicherungs-Inspektion an gleicher Stelle!
Mit Ricardo Báguena-Ellers - Schlau sein vor dem Schaden!