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Mit Beschluss vom 03.07.2023 (Az.: 11 U 109/22) entschied das Oberlandesgericht Celle, dass die Kasko-Versicherung auch dann wirksam ist, wenn das betreffende Kraftfahrzeug eigentlich nicht zulassungsfähig ist.
Einem Motorradbesitzer war seine Harley gestohlen worden. Das Motorrad war zuvor von einem Mechaniker stark modifiziert worden, unter anderem mit einem noch leistungsstärkeren Motor. Der Mechaniker dokumentierte alle verwendeten Bauteile und ließ außerdem ein Wertgutachten erstellen, das den Wert des umgebauten Motorrads auf 30.000 € schätzte. Als die Harley gestohlen wurde, wollte der Eigentümer seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Doch die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung und berief sich darauf, dass das Motorrad für den Straßenverkehr nicht zulassungsfähig gewesen sei. Deshalb sei der Versicherungsvertrag unwirksam.
Der Fall kam zunächst vor das Landgericht Verden, welches sich der Ansicht des Versicherers anschloss und die Klage des Versicherungsnehmers abwies. Auf dessen Berufung hin musste sich das Oberlandesgericht Celle mit dem Fall befassen. Dieses entschied zugunsten des Klägers.
Grundsätzlich sei die Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen oder nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zwar verboten, das bedeute jedoch nicht, dass es nicht gegen Schäden oder Verlust versichert werden dürfe. Selbst wenn ein Versicherungsnehmer also gegen die Zulassungsvorschriften verstoße, sei der Versicherer dennoch zur Leistung verpflichtet. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn die entstandenen Schäden direkt auf die fehlende Zulassungsfähigkeit zurückzuführen seien. Dann dürfte sich eine Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen. Das sei bei einem Diebstahl jedoch nicht der Fall.
Außerdem habe der Fahrzeughalter der Versicherung bei Antragstellung das Gutachten des Kfz-Sachverständigen übergeben, das alle ausgetauschten Bauteile genau auflistete. Eventuelle Einwände hätte der Versicherer also schon zu diesem Zeitpunkt vorbringen müssen. Da er dies allerdings versäumt hatte und der Vertrag zustande gekommen war, könne er sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf die Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung berufen, um aus seiner Leistungspflicht herauszukommen.
Nach Auffassung der Richter war der Vertrag im Sinne des § 26 Absatz 1 VVG nicht unwirksam. Es gäbe zudem kein Gesetz, dass den Abschluss einer Versicherung für nicht zugelassene Fahrzeuge verbiete. Vielmehr sähen die allgemeinen Bedingungen der Kfz-Versicherung sogar eine Ruheversicherung für nicht zugelassene Fahrzeuge vor.
Solange sich eventuelle Verstöße gegen die Zulassungsvorschriften nicht unmittelbar auf den Schaden selbst auswirken, sind Versicherungen also dennoch zur Zahlung verpflichtet. Trotzdem sollten Kfz-Halter sich der Risiken der Inbetriebnahme nicht zulassungsfähiger Fahrzeuge genau bewusst sein. Ich berate Sie hierzu gerne und stelle sicher, dass Sie sich auf Ihren Versicherungsschutz auch wirklich verlassen können. Wenn Sie Fragen zur Kfz-Versicherung für Ihr Fahrzeug haben, sprechen Sie mich gerne an.