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Bei kaum einer anderen Versicherung gibt es so viel Uneinigkeit wie bei der privaten Unfallversicherung. Insbesondere wenn es um die Feststellung des Invaliditätsgrads geht, landen diese Fälle nicht selten vor Gericht. Dieses darf sich bei seiner Entscheidung allerdings nicht nur auf Privatgutachten einer Partei berufen, sondern muss bei Bedarf selbst ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Wird etwa ein vom Versicherungsnehmer beantragtes gerichtliches Gutachten nicht gestattet, weil von der Versicherung bereits ein Privatgutachten vorliegt, stellt das eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 09.08.2021 (Az: 8 U 1139/21).
Ein Versicherungsnehmer hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die ihm eine lebenslange Rente von 750 Euro zusicherte, wenn ein Invaliditätsgrad von 50 Prozent vorliege. Bei einem Unfall im eigenen Zuhause erlitt der damals 68-Jährige dann einen Oberschenkelhalsbruch und beantragte bei der Versicherung die Zahlung der Rente. Nachdem der Versicherer zwei Privatgutachten eingeholt hatte, lehnte er die Leistung ab. Laut den Gutachten läge lediglich ein Invaliditätsgrad von 21 Prozent vor, sodass die Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nicht erfüllt seien. Gegen diese Entscheidung reichte der Mann Klage ein.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage des Versicherungsnehmers jedoch ohne weitere Beweisaufnahme ab, obwohl der Kläger die Einholung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens beantragt hatte. Die Begründung: Aufgrund der bereits vorliegenden Privatgutachten ließe sich zweifelsfrei feststellen, dass keine Invalidität von 50 Prozent gegeben sei. Weiter erklärte das Gericht, dass der Kläger keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür geliefert habe, dass der festgestellte Invaliditätsgrad von 21 Prozent nicht zutreffend sei.
In zweiter Instanz landete der Fall dann beim Oberlandesgericht Nürnberg. Die Richter sahen in der Klageabweisung des LG Nürnberg-Fürth eine „unzulässige, vorweggenommene, tatrichterliche Beweiswürdigung“. Eine sachgerechte Beweiswürdigung könne und dürfe erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Beweismittel ausgeschöpft seien, so das OLG Nürnberg.
Privatgutachten könnten außerdem nur dann als förmliches Sachverständigengutachten verwertet werden, wenn beide Parteien dem zustimmen. Eine solche Zustimmung lag hier aber von Seiten des Klägers nicht vor. Mehr noch: Der Kläger hatte die Richtigkeit der beiden Gutachten angezweifelt und deshalb ein gerichtliches Sachverständigengutachten beantragt. Das abzulehnen käme höchstens in Ausnahmefällen infrage, wenn etwa die Sachlage besonders einfach sei. Ein solcher Schritt erfordere laut dem OLG Nürnberg außerdem eine entsprechende eigene Sachkunde des Gerichts. Diese Sachkunde müsse vom Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils oder in einem vorhergehenden Hinweis dargelegt werden. All das träfe aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Daher hob das OLG Nürnberg das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurück.
Nicht für jeden ist eine private Unfallversicherung lohnenswert. So werden beispielsweise in vielen Fällen Betroffene durch eine Krankheit berufsunfähig, nicht wegen eines Unfalls. Für Personen, die hingegen einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt sind, kann der Abschluss einer privaten Unfallversicherung durchaus eine richtige und wichtige Entscheidung sein. Bei der Entscheidungsfindung und der Auswahl der richtigen Versicherung stehe ich Ihnen gerne zur Seite, damit die Versicherung auch wirklich den gewünschten Schutz bietet und es nicht zu bösen Überraschungen im Nachgang kommt. Vereinbaren Sie einfach einen unverbindlichen Termin und lassen Sie sich zur besten Absicherung beraten.