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Nach einem Autounfall gab der Geschädigte ein Privatgutachten in Auftrag, das den Wiederbeschaffungswert des schon älteren Fahrzeugs ermitteln sollte. Dabei verschwieg er dem Sachverständigen allerdings zwei Vorschäden. Infolgedessen weigerte sich der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, die Kosten für das Gutachten zu tragen.
Der Gutachter schätzte die Reparaturkosten auf 4.816,39 € und den Wiederbeschaffungswert des Wagens auf 7.000 €. Das Gutachten wurde mit 696 € in Rechnung gestellt. Weil der Fahrzeughalter die Vorschäden verschwiegen hatte und der angegebene Wiederbeschaffungswert als viel zu hoch eingeschätzt wurde, kam es zum Streit mit der Versicherung des Unfallverursachers. Der Fall ging in erster Instanz vor das Landgericht Essen (Az.: 4 O 255/18) und in zweiter Instanz vor das OLG Hamm (Az.: 7 U 33/21), die beide zugunsten des Geschädigten entschieden.
Ein vom LG Essen eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs lediglich bei 2.200 € lag. Dabei wurden die Vorschäden zwar in die Ermittlung einbezogen, der Sachverständige gab jedoch an, dass sich diese im vorliegenden Fall nicht auf den Wiederbeschaffungswert ausgewirkt hätten. Angesichts des Alters und der Laufleistung des Unfallwagens sei kein nennenswerter Wertverlust mehr möglich. Kleinere Vorschäden spielten daher in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert keine Rolle.
Aus diesem Grund kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Unfallgegner die Kosten des Privatgutachtens ersetzen müsse. Solche Kosten gehörten zu den unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Vermögensnachteilen – vorausgesetzt, die Begutachtung ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich bzw. zweckmäßig. Der Unfallverursacher müsse sie also auch dann ersetzen, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar sei.
Etwas anderes gelte nur, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens verursacht habe. Beispielsweise wenn er bewusst einen eindeutig ungeeigneten Sachverständigen ausgewählt oder dem Gutachter gegenüber erhebliche Vorschäden verschwiegen habe, die dann zu einem falschen Ergebnis geführt hätten.
Doch das sei hier nicht der Fall, so das LG Essen. Zwar habe der Geschädigte dem Privatsachverständigen die Vorschäden verschwiegen, doch sei das nicht der Grund für die Unrichtigkeit des Gutachtens gewesen. Daher könne er ungeachtet des zu hoch eingeschätzten Wiederbeschaffungswerts Ersatz für die Gutachterkosten verlangen.
Das Landgericht sprach dem Geschädigten Schadensersatz für die Gutachterkosten in Höhe von 696 € zu sowie 4.471 € für den Fahrzeugschaden selbst. Dieser Einschätzung schloss sich auch das OLG Hamm im Berufungsverfahren an.
Zwar hat das Unfallopfer in diesem Fall Recht bekommen, dennoch kann es schwerwiegende Folgen haben, wenn man dem Gutachter Vorschäden verschweigt, z. B. dass die Gutachterkosten eben nicht von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Ich betreue meine Kunden nicht nur in Bezug auf den Abschluss der passenden Versicherung, sondern auch dann, wenn es zu einem Schaden kommt. Tritt bei Ihnen ein Versicherungsfall ein, stehe ich Ihnen aktiv zur Seite und berate Sie zum besten Vorgehen.