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Ein Versicherungsmakler riet seiner Kundin zum Wechsel der privaten Krankenversicherung. Dabei vernachlässigte er jedoch seine Pflicht zur umfassenden Beratung, sodass der selbstständigen Augenoptikerin durch den Wechsel massive Nachteile entstanden. Für diese muss der Makler nun wegen Falschberatung haften, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 07.03.2023 (Az.: 12 U 268/22) entschied.
Wie die Kundin erst nach Zustandekommen des neuen Vertrags bemerkte, musste sie bei der neuen Versicherung höhere Beiträge zahlen, hatte jedoch – im Gegensatz zur vorherigen Krankenversicherung – bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld. Die Augenoptikerin verklagte ihren Versicherungsmakler wegen Falschberatung. Und das zu Recht, wie sowohl das Landgericht Heidelberg als auch in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Empfiehlt ein Makler seinem Kunden einen Wechsel der Krankenversicherung, ist er nach Auffassung des OLG Karlsruhe verpflichtet, „dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung zu verschaffen.“
Auch die unvollständige Beratungsdokumentation lege nahe, dass keine Beratung zum Thema Arbeitsunfähigkeit und dem Fehlen von Kranken- und Krankenhaustagegeld bei der neuen Versicherung stattgefunden habe. Da die Kundin zum Zeitpunkt des Versicherungswechsels schon über 50 Jahre alt war, habe der Makler mit seinem Rat zum Abschluss einer Krankenversicherung ohne Schutz bei Arbeitsunfähigkeit pflichtwidrig gehandelt, so die Richter.
Das OLG ließ auch nicht die Argumentation des beklagten Maklers gelten, dass der Anstoß für den Wechsel aus einer Unzufriedenheit der Kundin mit der schleppenden Leistungsregulierung des alten Krankenversicherers hervorgegangen war und dass sie nicht explizit auf den Abschluss von Kranken- und Krankenhaustagegeld bestanden habe. Als Makler müsse er wissen, dass solche Deckungen benötigt würden und dass deren Fehlen einen erheblichen Nachteil für die Versicherte darstellen würde.
Vielmehr gingen die Richter davon aus, dass die Kundin sich bei angemessener Aufklärung gegen den neuen Vertrag entschieden hätte. Auch ein Mitverschulden seitens der Klägerin, weil sie die Unterlagen nicht sorgfältig gelesen und das Fehlen von Kranken- und Krankenhaustagegeld bemerkt hatte, konnte das Gericht nicht erkennen.
Da zum Zeitpunkt des Urteils der entstandene Vermögensschaden noch nicht genau bemessen werden konnte, stellte das OLG Karlsruhe lediglich fest, dass eine Schadenersatzpflicht seitens des Versicherungsmaklers besteht. Der Schaden beliefe sich auf die Höhe, in der zukünftig keine Leistungen des Versicherers bei Arbeitsunfähigkeit erbracht würden, so die Richter. Wird die Versicherungsnehmerin zukünftig arbeitsunfähig, muss der Makler sie also entsprechend entschädigen und für den nicht mehr bestehenden Versicherungsschutz aufkommen.
Obwohl die Beratungspflichten von Versicherungsmaklern sowie die Pflichten zur Erstellung einer genauen Beratungsdokumentation klar definiert sind, kommt es immer wieder vor, dass die Beratung der Versicherten zu deren Nachteil erfolgt. Ich berate meine Kunden ausgiebig und unter Einbeziehung aller relevanten Aspekte. Ein detaillierte und verständliche Beratungsdokumentation ist dabei selbstverständlich. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Absicherung haben, berate ich Sie hierzu gerne.