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Im März 2020 wurde bei einem Verkehrsunfall das Auto einer Frau beschädigt. Bei ihrem Fahrzeug handelte es sich um einen Gebrauchtwagen, den sie etwa ein Jahr zuvor bei einem Autohändler gekauft hatte. Der Unfall wurde unbestritten vom Unfallgegner verursacht. Doch dessen Kfz-Haftpflichtversicherung verweigerte die Regulierung des Schadens, weil angeblich ein nicht fachgerecht reparierter Vorschaden am Auto der Geschädigten vorlag. Der Versicherer verlangte, dass die Unfallgeschädigte zunächst darlegen müsse, ob der frühere Unfallschaden fachgerecht repariert worden sei.
Doch von einem Vorschaden wusste die Fahrzeughalterin nichts. Sie erklärte gegenüber der Versicherung, dass sie das Auto in einwandfreiem Zustand im Autohaus gekauft habe. Das Fahrzeug sei dort von einem Kfz-Mechaniker untersucht worden, der bestätigen könne, dass zum Zeitpunkt des Kaufs keine Schäden vorlagen.
Der Fall ging vor das Landgericht Hannover, das den Mechaniker jedoch nicht als Zeugen anhören wollte und die Zahlungsklage der Unfallgeschädigten abwies (Urteil vom 20.04.2021, Az.: 20 O 181/20).
Das wollte die Fahrzeughalterin nicht hinnehmen und ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Celle entschied zugunsten der Klägerin und hob das Urteil des Landgerichts auf. Nach Auffassung der Richter könne von der Klägerin nicht verlangt werden, über Reparaturen Bescheid zu wissen, die der Vorbesitzer nach einem Unfall in Auftrag gegeben habe. Wenn sie behaupte, das Auto unbeschädigt gekauft zu haben und dafür einen Zeugen benenne, müsse dieser Zeuge auch gehört werden, um der Fahrzeughalterin die Chance zu geben, ihre Behauptung zu beweisen. In der Folge wurde der Kfz-Mechaniker des Autohändlers vor Gericht angehört und befragt.
Dieser gab an, das Fahrzeug der Klägerin vor dem Verkauf auf der Hebebühne genau untersucht und auf Schäden geprüft zu haben. Doch außer minimalen Lackschäden habe er nichts gefunden. Der Mechaniker versicherte, dass ihm ein unsachgerecht reparierter Vorschaden aufgefallen wäre.
Nach dem erneuten Unfall war das Fahrzeug außerdem von einem Dekra-Sachverständigen auseinandergebaut worden. Auch der konnte keine Vorschäden durch einen früheren Unfall feststellen. Der befragte Mechaniker gab an, dass man beim Zerlegen des Fahrzeugs eventuelle unsachgemäße Reparaturen anhand von Lackunterschieden oder abbrechendem Spachtelauftrag gut erkennen könne. Doch weder der Mechaniker noch der Sachverständige konnten eine nicht fachgerecht durchgeführte Reparatur bestätigen.
Aufgrund dieser Zeugenaussage ging das OLG Celle von einer fachgerechten Reparatur des Vorschadens aus und entschied zugunsten der Klägerin (Urteil vom 03.11.2021, Az.: 14 U 86/21). Die Kfz-Versicherung musste für den neuen Unfallschaden in voller Höhe zzgl. Verzugszinsen aufkommen und außerdem die Sachverständigenkosten, Mietwagen- und Anwaltskosten tragen – insgesamt rund 6.000 Euro.
Es ist immer ärgerlich, wenn ein Schadenfall eintritt und die Versicherung dann die Kostenübernahme verweigert. Es lohnt sich also, vor dem Abschluss auch Erkundigungen über das Versicherungsunternehmen selbst einzuholen – etwa, ob es dafür bekannt ist, häufiger die Zahlung abzulehnen. Als erfahrener Versicherungsfachmann berate ich Sie hierzu gerne. Ich begleite meine Kunden aber auch im Schadensfall und setze mich dafür ein, Probleme in der Abwicklung zu vermeiden oder zu lösen.