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Hausratversicherungen übernehmen nicht nur die Kosten für entstandene Schäden, sie versprechen auch in vielen Fällen, die Hotelkosten zu zahlen, falls die Wohnung nach einem Schadenfall unbewohnbar sein sollte. Allerdings kann es hier schnell zu bösen Überraschungen kommen, denn die entsprechenden Vertragsklauseln sehen diverse Einschränkungen für die Übernahme von Hotelkosten vor. Und an diesen Klauseln ist nicht zu rütteln, wie ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 08.09.2023 (Az.: 5 U 64/22) zeigt.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das in einer Dachgeschosswohnung zur Miete wohnte. Unter der Duschtasse kam es im Juni 2018 zu einem Leitungswasserschaden, wodurch auch ein Kleider- und ein Schuhschrank durch Wasser und Schimmelbildung beschädigt wurden. Während der Instandsetzungsarbeiten mietete sich das Ehepaar eine Ferienwohnung. Die Kosten für die Unterkunft in Höhe von ca. 17.700 Euro sollte ihre „Sorglos-Hausratversicherung“ übernehmen.
Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme für die Ersatzunterkunft jedoch ab, da sie nicht infolge eines Schadens am Hausrat erforderlich geworden sei. Daraufhin zogen die Versicherungsnehmer vor Gericht. In erster Instanz verurteilte das Landgericht die Versicherung zur Zahlung von mehr als 11.000 Euro. Beide Parteien reichten Berufung gegen das Urteil ein: die Kläger, weil sie die vollständige Anerkennung ihrer Forderung verlangten, die beklagte Versicherung, um eine vollständige Abweisung der Klage zu erreichen.
In zweiter Instanz kam das OLG Saarbrücken zu dem Schluss, dass hier kein Versicherungsfall vorliege. Laut den Versicherungsbedingungen sei ein Versicherungsfall notwendig, damit die Hausratversicherung für die Unterbringungskosten aufkomme. Entsprechend müssten versicherte Sachen durch das Leitungswasser beschädigt oder zerstört worden sein. Das beinhalte jedoch nur den Hausrat, nicht die Gebäudebestandteile. Am Hausrat war in diesem Fall nur ein verschimmelter Kleider- sowie Schuhschrank zerstört worden. Diese Schäden seien so gering, dass sie keine Anmietung einer Ferienwohnung rechtfertigten, so das OLG. Die Hausratversicherung musste die Übernachtungskosten des Ehepaars in der angemieteten Ferienwohnung also nicht übernehmen.
Mit diesem Urteil schließt sich das Oberlandesgericht Saarbrücken der gängigen Rechtsprechung an, denn auch andere Gerichte haben bereits in ähnlichen Fällen gleichermaßen entschieden. Es gilt also bei Abschluss einer Hausratversicherung genau zu prüfen, welche Kosten der Versicherer unter welchen Bedingungen übernimmt. Hier kommt es immer wieder zu Unterversicherungen bzw. falschen Erwartungen seitens der Versicherungsnehmer. Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Versicherungsschutz ausreichend ist bzw. welche Versicherung wann zahlt? Sprechen wir darüber! Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein Beratungsgespräch.