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Eine Eigentumswohnanlage wurde von einer Hausverwaltung verwaltet. Diese hatte auch eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Als es durch austretendes Leitungswasser zu einem Wasserschaden kam, verlangten die betroffenen Wohnungseigentümer von der Gebäudeversicherung, für die Renovierungskosten aufzukommen. Doch die weigerte sich, weil die Hausverwaltung, nicht die Eigentümer, Versicherungsnehmer war.
Der Fall ging vor das Landgericht Ingolstadt, welches die Klage der Wohnungseigentümer in seinem Urteil vom 14.02.2023 als unzulässig abwies (Az.: 21 O 3045/21). Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag könnten nur vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, so das Gericht. Und der Versicherungsnehmer sei in diesem Fall die Hausverwaltung, nicht die Eigentümer oder Eigentümergemeinschaft. Daher sei auch nur die Hausverwaltung prozessführungsbefugt. Das ginge auch aus dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen hervor, laut denen nur der Versicherungsnehmer Ansprüche geltend machen kann.
Wenn die Hausverwaltung nicht bereit sei, die Versicherung zu verklagen, dann müssten die Eigentümer zunächst gegen die Hausverwaltung vorgehen und gegen diese Ansprüche geltend machen. Doch das sei nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens.
Den Vorwurf der klagenden Eigentümer, dass die Versicherung sich treuwidrig verhalten habe, indem sie die Klagebefugnis der Kläger bestritt, wies das LG Ingolstadt zurück. Die Versicherung habe ein berechtigtes Interesse daran, ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer zu verhandeln. Selbst wenn die Kläger, wie hier durch einen Grundbuchauszug nachgewiesen, Sondereigentümer sind, ändere das nichts an der fehlenden Befugnis, Ansprüche aus der Versicherung geltend zu machen.
Dieser Fall macht deutlich, welche versteckten Gefahren Wohnungseigentümern und Eigentümergemeinschaften im Bereich der Gebäudeversicherung begegnen können. Eine Beratung durch einen Versicherungsexperten zu Rechten und Pflichten im Vorfeld ist unerlässlich, um solche bösen Überraschungen und hohe Kosten im Schadensfall zu vermeiden.