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Viele Hauseigentümer lassen Efeu aus ästhetischen Gründen die Hauswände begrünen. Doch Vorsicht: So schön die grünen Ranken aussehen mögen, so können sie unter Umständen den Versicherungsschutz kosten. Genau das passierte in einem Fall, der im Jahr 2022 vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde.
Die Giebelfläche eines Einfamilienhauses in NRW war seit rund 30 Jahren mit Efeu begrünt. Im Sommer 2021 riss ein Unwetter mit Starkregen und Sturm die Efeuranken herunter, wodurch erhebliche Schäden am Mauerwerk entstanden. Der Hauseigentümer ließ die Pflanzen daraufhin vollständig entfernen und die Fassade sanieren. Die Kosten beliefen sich auf rund 22.000 Euro. Da der Schaden infolge des Sturms entstanden war, ging der Eigentümer davon aus, dass die Gebäudeversicherung für die Kosten aufkommen würde.
Doch die Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab. Der Versicherungsnehmer reichte daraufhin Klage ein, scheiterte damit aber sowohl in erster Instanz vor dem Landgericht Bochum als auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm. Der Grund: Laut den AGB des Versicherungsvertrags war die Haftung auf Schäden an Teilen des Hauses beschränkt, die durch einen Sturm zerstört oder beschädigt wurden oder infolgedessen abhandengekommen waren. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Versicherer war aber, dass der Sturm unmittelbar auf die versicherten Teile des Hauses einwirke. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, so das OLG Hamm und entschied in seinem Urteil vom 03.06.2022 zugunsten der Versicherung (Az.: 20 U 173/22).
In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter an, dass die Gebäudewand nicht dadurch beschädigt worden sei, dass der Sturm direkt auf sie eingewirkt habe. Stattdessen sei es zu der Beschädigung gekommen, weil der Efeu mit Gewalt von der Fassade gerissen wurde und diese so beschädigte. Dabei handele es sich nicht um eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherte Hausfassade. Der Efeu selbst sei nicht durch den Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung abgedeckt. Dementsprechend sei der Versicherer auch nicht zur Leistung verpflichtet.
Bei Abschluss einer Gebäude- oder auch Hausratversicherung kann es daher ratsam sein, mit dem Versicherungsmakler einen Termin vor Ort zu vereinbaren. Als Versicherungsspezialist mit über 15 Jahren Erfahrung und 5.000 Schadensregulierungen kenne ich potenzielle Stolperfallen für den Versicherungsschutz genau und weise Sie bereits bei der Ortsbegehung darauf hin. So lassen sich böse Überraschungen im Schadensfall vermeiden.