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BGH: Reiserücktrittskostensicherung muss Bonusmeilen erstatten

<a href="https://www.vecteezy.com/free-photos/flight">Flight Stock photos by Vecteezy</a>In einem für Verbraucher wichtigen Urteil (Az.: IV ZR 112/22) entschied der Bundesgerichtshof am 01.03.2023, dass die Reiserücktrittskostenversicherung auch dann die Kosten eines stornierten Flugs erstatten muss, wenn dieser mit Bonusmeilen bezahlt wurde.

Ein Mann hatte einen Hin- und Rückflug in die USA gebucht und mit Bonusmeilen aus einem Programm der Fluggesellschaft bezahlt. Wegen einer Erkrankung musste er die Reise jedoch stornieren. Gemäß den Bedingungen der Fluggesellschaft werden die Bonusmeilen dem Kunden dann aber nicht wieder gutgeschrieben, sondern verfallen.

Die Ehefrau hatte allerdings eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen, über die ihr Ehemann mitversichert war. Diese sah u. a. eine Erstattung der Stornokosten bei Nichtantritt der Reise in Höhe von bis zu 80 Prozent des Reisepreises vor. Doch die Versicherung verweigerte die Erstattung, weil der Mann die Flugreise mit Bonusmeilen gezahlt hatte.

Versicherter unterliegt in den ersten gerichtlichen Instanzen

Der Fall ging vor Gericht, wo der klagende Versicherungsnehmer zunächst unterlag. So urteilte beispielsweise das Landgericht Wuppertal, dass dem Kläger keine Rücktrittskosten im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden seien. Er habe also kein Geld verloren, sondern lediglich Bonusmeilen und diese seien nicht handelbar. Zumindest nicht in dem Sinne, dass es dafür einen Markt für Kauf und Verkauf gebe. Außerdem müsse das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men davor geschützt werden, dass Bonusmeilen durch einen vorgetäuschten Versicherungsfall handelbar gemacht würden, so das LG in seiner Urteilsbegründung.

In letzter Instanz kam der Fall schließlich vor den Bundesgerichtshof. Und die obersten Richter in Karlsruhe entschieden zugunsten des Klägers. Laut den Versicherungsbedingungen würden die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten auch Bonusmeilen beinhalten. Es käme letztlich darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen auslegen würde. Eine Beschränkung der geschuldeten Leistung des Versicherers auf Geldzahlungen oder handelbare Leistungen würde sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daraus nicht ergeben, begründete der BGH seinen Beschluss.

BGH: Aus Versicherungsbedingungen ergibt sich kein Ausschluss von Bonusmeilen

Vielmehr schließe der durchschnittliche Verbraucher eine Reiserücktrittskostenversicherung ab, weil er sich davon Schutz vor Kosten verspreche, die aus der krankheitsbedingten Stornierung der gebuchten Reise entstünden. Nach Auffassung des obersten deutschen Gerichts gehörten dazu aus Sicht des Versicherten auch Bonusmeilen. Denn auch wenn diese nicht im klassischen Sinne handelbar wären, käme ihnen doch ein Wert zu, weil sie über das Bonusprogramm zum Erwerben von angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen genutzt werden können.

Auch das Argument des LG Wuppertal, dass der Versicherer davor geschützt werden müsse, dass Bonusmeilen über die Versicherungsleistung handelbar würden, ändere nichts an der Tatsache, dass der Versicherungsnehmer davon ausgehen müsse, im Stornofall auch Bonusmeilen erstattet zu bekommen. Dass der Versicherer sein Leistungsversprechen beschränken und Bonusmeilen ausschließen wolle, sei aus den Versicherungsbedingungen nicht erkennbar, so der BGH. Folglich stehe dem Kläger eine Entschädigung für die Bonusmeilen zu. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, wie hoch die Erstattung durch den Versicherer auszufallen hat.

Mit diesem Urteil hat der BGH maßgeblich die Rechte von Versicherungsnehmern gestärkt. Wer also eine Reise über Bonusmeilen bucht, hat im Stornofall ebenfalls Anspruch auf eine Erstattung.  


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