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Einige Bausparkassen haben in den letzten Jahren jährliche Verwaltungsgebühren für Bausparverträge eingeführt oder bestehende Gebühren erhöht. Eine solche Gebührenklausel der BHW Bausparkasse AG, laut der von den Kunden neben der Abschlussgebühr zusätzlich eine jährliche Verwaltungsgebühr erhoben wurde, hat der Verbrauchzentrale Bundesverband beanstandet. Eine solche Jahresgebühr benachteilige die Bausparer unangemessen, so die Verbraucherschützer und reichten Klage ein.
Bei Bausparverträgen zahlen Sparer in der sogenannten Ansparphase regelmäßig ein und erhalten Zinsen auf das Guthaben. Ist die Hälfte des vereinbarten Sparziels erreicht, gilt das Guthaben als „zuteilungsreif“. Das heißt, ab diesem Zeitpunkt können Bausparer von der Bausparkasse einen günstigen Kredit für den Immobilienkauf oder eine Immobiliensanierung erhalten. Sie treten dann in die Darlehensphase ein.
In ihren Tarifbedingungen hatte die Bausparkasse BHW für jedes Bausparkonto ein Jahresentgelt in Höhe von 12 Euro erhoben. Als Grund für die Einführung der Gebühr verwies die Bausparkasse darauf, dass sie das Bausparkollektiv steuern und die einzelnen Bausparverträge immer wieder bewerten müsse, um den Sparern den Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen zu verschaffen. Auch andere Bausparkassen haben jährliche Verwaltungsgebühren mithilfe ähnlicher Klauseln eingeführt. Im Wortlaut waren sie denen der BHW jedoch sehr ähnlich.
Nachdem zuvor das Oberlandesgericht Celle die Erhebung der Jahresgebühr mit Urteil vom 17. November 2021 (Az. 3 U 39/21) für rechtswidrig erklärte, kam der Fall schließlich vor den Bundesgerichtshof (BGH). Auch der schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an und urteilte am 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21), dass die Bausparkasse BHW für die Verwaltung der Bausparkonten in der Ansparphase kein Jahresentgelt verlangen dürfe.
In einem früheren Urteil (9. Mai 2017, Az. XI ZR 308/15) hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Bausparkassen in der Darlehensphase keine Kontogebühren erheben dürfen. Mit seinem Beschluss aus November 2022 stellte das oberste deutsche Gericht klar: Auch in der Ansparphase sind solche Verwaltungsgebühren rechtswidrig.
Die Erhebung des Jahresentgelts sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar und auch nicht durch etwaige Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse zu rechtfertigen, so die Richter. Die BHW Bausparkasse AG darf die beanstandete Gebührenklausel also zukünftig nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen.
Bausparkassen dürfen also keine jährlichen Verwaltungsgebühren erheben oder diese nachträglich einführen. Enthalten die Tarifbedingungen eine solche Klausel, so ist diese rechtswidrig. Bereits gezahlte Gebühren können von den Bausparern zurückverlangt werden. Bei Fragen rund um solche Gebührenklauseln, die jeweiligen Tarifbedingungen, mögliche Alternativen und die Rechte der Bausparer stehe ich meinen Kunden mit Rat und Tat zur Seite. Wenn auch Sie Fragen zu Ihrem Bausparvertrag haben, berate ich Sie gern. Vereinbaren Sie einfach einen unverbindlichen Beratungstermin.