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Langsam geht es auf Weihnachten zu und damit startet auch bei vielen Unternehmen die Planung der betrieblichen Weihnachtsfeier. Da stellt sich immer wieder die Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Konkret: Wo fängt er an und wo endet er? Denn nicht jeder Unfall im Rahmen einer Betriebsfeier ist automatisch unfallversichert. Das gilt vor allem dann, wenn Alkohol im Spiel ist.
Betriebliche Veranstaltungen sind von der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich abgedeckt, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen den Angestellten aber auch zwischen der Geschäftsführung und den Mitarbeitern dient. Dann sind die Arbeitnehmer während einer betrieblichen Weihnachtsfeier über die Berufsgenossenschaft abgesichert.
Dabei muss die Geschäftsführung oder die mit der Organisation betraute Person die Weihnachtsfeier nicht zwingend selbst veranstalten. Es reicht, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Unternehmens offensteht. Dadurch wird bereits der offizielle Charakter der Feier, der für den Versicherungsschutz maßgeblich ist, bestätigt. Das heißt, dass auch Ausflüge wie ein Bummel über den Weihnachtsmarkt oder Ähnliches vom Versicherungsschutz abgedeckt werden. Allerdings muss die Veranstaltung zumindest von der Geschäftsführung – oder von einem offiziellen Vertreter – gebilligt und gefördert werden.
Während der Weihnachtsfeier sind sämtliche Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung zusammenhängen – also zum Beispiel das Essen, Tanzen, sportliche Aktivitäten oder auch die Teilnahme an Spielen. Aber auch Tätigkeiten wie Auf- und Abbau und das Aufräumen sind von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt, da sie ebenfalls mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung in Zusammenhang stehen.
Der Versicherungsschutz endet, wenn die offizielle Weihnachtsfeier endet. Das kann erfolgen, indem die Geschäftsführung das Event für beendet erklärt oder wenn sich das Veranstaltungsende aus anderen Umständen eindeutig ergibt.
In der deutschen Rechtsprechung wird vom Veranstaltungsende ausgegangen, wenn der Großteil der Teilnehmer die Veranstaltung verlassen hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. September 1961, Az.: 2 RU 160/60). Selbst wenn der Chef noch bleibt und mit einigen Wenigen weiterfeiert, gilt das als private Feier und ist nicht mehr versichert (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2008, Az.: L 3 U 71/06).
Wie bei der Beschäftigung selbst ist auch der Weg zur Weihnachtsfeier und von dort nach Hause von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Es gelten dabei außerdem die gleichen Regeln. So ist nur der direkte Weg ohne Umwege abgesichert und der Versicherungsschutz bleibt auch bei Fahrgemeinschaften bestehen.
Aber Achtung: Es besteht kein Versicherungsschutz für Gäste! Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, wie Familienangehörige oder ehemalige Angestellte, werden auf der Weihnachtsfeier nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt – auch dann nicht, wenn sie offiziell eingeladen sind. Mitarbeiter, die in Elternzeit sind, aber zur Feier eingeladen werden, sind hingegen genauso versichert wie die anderen Mitarbeiter.
Der Versicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier ist also durchaus sehr umfassend. Es gibt aber eben doch Ausnahmen. Zum Beispiel auch im Zusammenhang mit Alkoholkonsum. Denn der kann durchaus den Versicherungsschutz gefährden. Kommt es auf dem Heimweg beispielsweise zu einem Unfall und dieser lässt sich auf Alkoholkonsum zurückführen, erlischt der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung. Hier sollte also auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen zurückgegriffen werden.
Unternehmer, die für die Weihnachtsfeier etwas ganz Besonderes planen oder sich in puncto Versicherungsschutz allgemein nicht sicher sind, berate ich hierzu gerne, damit nichts dem Zufall überlassen wird und die Weihnachtsfeier nicht mit einer bösen Überraschung endet.