Anfang Juli 2020 repariert der Dachdecker Müller das Dach einer Villa in Remscheid. Drei Wochen später kommt es zwei Tage lang zu einem Starkregen. Die Wohnung zur Ostseite wird stark in Mitleidenschaft gezogen. Es muss neu tapeziert und gestrichen werden.
Die Betriebshaftpflicht des Dachdeckers bringt den §249 BGB zum Ansatz. Der Abzug „neu für alt“ folgt aus diesem Paragraphen und stellt einen Fall der Vorteilsausgleichung dar. Die Anwendung dieses Gedankens ist grundsätzlich angebracht, denn nach § 249 BGB muss der Geschädigte immer so gestellt werden, wie er ohne den Schadensfall stünde. Er soll daran aber nicht verdienen.
An diesem Beispiel lässt sich darstellen, wieso ein kleiner Selbstbehalt bei bestimmten Gewerken wie Dachdeckern keine finanziellen Vorteile bringt. Die Versicherungprämieneinsparung über die Jahre dürfte wesentlich wirtschaftlicher sein.
Tapezieren und Streichen der Wohnung | 895,80 EUR |
Abzug Neu für Alt § 249 BGB | – 434,50 EUR |
Selbstbehalt je Schaden 500 EUR | – 500,00 EUR |
Übernahme durch den Versicherer | 0 EUR |